Gutachterausschuss

Kehl-Appenweier-Willstätt

Der Gutachterausschuss Kehl-Appenweier-Willstätt ist eine auf der Grundlage des Baugesetzbuches gebildete öffentliche Einrichtung, die aus unabhängigen, weisungsfreien, marktkundigen und sachverständigen ehrenamtlichen Gutachtern besteht. Er wurde aus den bestehenden Gutachterausschüssen der drei Gemeinden zusammengeschlossen und hat am 01. Juli 2021 seine Arbeit aufgenommen. Die Verteilung der Mitgliederinnen und Mitglieder orientiert sich an der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden. Die Stadt Kehl hat aktuell 12 Vertreterinnen und Vertreter, die Gemeinden Appenweier und Willstätt haben jeweils 5 Vertreterinnen und Vertreter sowie die Finanzbehörde hat 1 Vertreterin bzw. 1 Vertreter.

Bei Erbauseinandersetzungen, Kaufpreisbildung, zu Beleihungszwecken oder bei Zwangsvollstreckungen erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag Gutachten über den Wert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken.
Für Leistungen des gemeinsamen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle werden Gebühren nach der des Gutachterausschusses der Stadt Kehl vorgesehenen Satzung der Stadt Kehl erhoben.

Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehören die Führung der Kaufpreissammlung sowie die daraus resultierende Auswertung und Feststellung der Bodenrichtwerte.

Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses ist bei der Stadt Kehl eingerichtet. Adresse: Stadt Kehl, Rathaus II, Rathausplatz 3, 77694 Kehl, 07851 88-4506,                               gutachterausschuss-kaw@stadt-kehl.de

Bodenrichtwerte

Der gemeinsame Gutachterausschuss Kehl – Appenweier – Willstätt hat gemäß § 196 Bau-
gesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, aus der Kaufpreissammlung der Jahre 2021 und 2022 die nachfolgenden Bodenrichtwerte ermittelt und in der Sitzung am 20.06.2023 verbindlich festgesetzt.

Erläuterungen:
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes unbebautes Land, ggfs. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.

Über den nachfolgenden Link sind die Bodenrichtwerte für den Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses Kehl-Appenweier-Willstätt einsehbar.

Hier geht es zu den Bodenrichtwerten

Die aktuellen Bodenrichtwerte (BRW) für die Gesamtgemeinde Appenweier mit den Ortsteilen Nesselried und Urloffen sind aktuell in der nachfolgenden Tabelle einsehbar.

Aktuelle Bodenrichtwerte Appenweier und Ortsteile, Stichtag 01.01.2023
Bodenrichtwerte Appenweier und Ortsteile, Stichtag 01.01.2022

Des Weiteren sind die Bodenrichtwerte in einer Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Appenweier in dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW eingestellt.

Informationen zu den Bodenrichtwerten für die Grundsteuer:
Im Zuge der Erhebung der Grundsteuer B für Grundvermögen müssen Steuerpflichtige in Baden-Württemberg eine Feststellungserklärung an das Finanzamt unter Angabe des Bodenrichtwerts zum Stichtag 01. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 abgegeben haben.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) musste die Erklärung bis zum 31. März 2023 abgegeben werden.

Über das landesweite Portal BORIS-BW sind auch alle sonstigen relevanten Informationen zur neuen Grundsteuer erhältlich.

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