Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen.
Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird.
Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes.
Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen.
Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus.
Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt:
Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört.
Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch ein Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund.
Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft".
Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.