Durch EU-Richtlinien wird festgelegt, in welchen Fällen eine europaweite Ausschreibung erfolgen muss. Der Maßstab wird anhand von Schwellenwerten bestimmt.
Ab dem Erreichen der festgelegten Schwellenwerte muss zwingend europaweit ausgeschrieben werden. In diesen Fällen gelten die Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4.
Die EU-Schwellenwerte gelten unmittelbar, eine Umsetzung in deutsches Recht ist nicht erforderlich. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft. Diese Schwellenwerte beruhen auf den Verpflichtungen der EU nach dem Government Procurement Agreement (GPA) und sind daher abhängig von Wechselkursentwicklungen.
Bei Vergabeverfahren unterhalb dieser Schwellenwerte ist die europaweite Ausschreibung für die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtend. Es werden nationale Vorschriften angewandt. Diese werden im Vergabeverfahren zum Teil auch durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer ergänzt.
Die Schwellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2024:
Hinweis: Bei öffentlichen Aufträgen, die in Lose unterteilt sind, werden die Werte der einzelnen Lose addiert, um den Gesamtwert zu berechnen.