Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen und somit Arbeitgeber sind, müssen sich an das Lohnsteuer- und der Sozialversicherungsrecht halten
Arbeitnehmer im Verein
Arbeitnehmer des Vereins sind alle Personen, die zu dem Verein in einem Dienstverhältnis stehen und daraus Arbeitslohn beziehen.
Maßgebend für die Einstufung als Arbeitnehmer sind die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Die Bezeichnung des Vertrages oder der Zahlungen sind grundsätzlich nicht entscheidend.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn die oder der Beschäftigte dem Verein die Arbeitskraft schuldet, in den geschäftlichen Organismus eingegliedert ist und somit den ihm gegebenen geschäftlichen Weisungen über Art, Ort und Zeit der Beschäftigung folgen muss. Das Gewähren von Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sprechen für eine nicht selbstständige Tätigkeit (nichtselbständige Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz – EStG).
Auf die Dauer der Beschäftigung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch Personen, die nur eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit ausüben, können deshalb Arbeitnehmer sein. Bei einer Beschäftigung von durchschnittlich mehr als sechs Stunden wöchentlich für den Verein wird grundsätzlich von einer nicht selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Die beschäftigte Person wird steuerlich als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer angesehen, die Vergütungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Selbstständige im Verein
Eine selbstständige Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn die oder der Beschäftigte selbst entscheiden kann über:
Zudem schulden Selbstständige dem Verein nicht die Arbeitskraft, sondern einen Arbeitserfolg.
Vergütungen, die an selbstständig Tätige gezahlt werden, unterliegen nicht der Lohnsteuer. Diese Zahlungen – sowie die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen – sind von Selbstständigen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Amateursportlerinnen und Amateursportler
Erhält eine Amateursportlerin oder ein Amateursportler Entschädigungen oder Zahlungen vom Verein oder von dritter Seite, die über die nachgewiesenen Auslagen hinausgehen (z.B. Fahrtkosten zu Spielen in Anlehnung an das steuerliche Reisekostenrecht mit 30 Cent bewertet), so sind die einkommensteuerlichen/lohnsteuerlichen Pflichten der Amateursportlerin oder des Amateursportlers bzw. des Vereins zu beachten. Die Sozialversicherungsträger haben zur versicherungsrechtlichen Beurteilungen bei Zahlungen der Vereine an ihre Amateursportlerinnen und Amateursportler entschieden, dass bis zur Höhe von 249,99 Euro keine wirtschaftliche Gegenleistung anzunehmen ist und diese Beiträge deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Aufgrund dieser widerlegbaren Vermutung üben die Amateursportlerinnen und Amateursportler keine beitragsrechtliche relevante Beschäftigung aus. Diese Grenze orientiert sich in Anlehnung an den Freibetrag für Übungsleiterinnen und Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich hier um eine Freigrenze und keinen Freibetrag.
Die sozialversicherungsrechtliche Grenze im Amateursportbereich hat für die steuerliche Beurteilung allerdings keine Bedeutung. Das bedeutet, dass eine Amateursportlerin oder ein Amateursportler der 200 Euro vom Verein erhält, dieser Betrag zwar nicht der Sozialversicherungspflicht aber der Besteuerung unterliegt. Die unterschiedlichen Regelungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes sind vom Verein zu beachten.
Ob allerdings ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine Selbstständigkeit zwischen Verein und der Amateursportlerin oder des Amateursportlers vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu unterscheiden. In der Regel liegt zwischen dem Amateurverein als Arbeitgeber und der bezahlten Amateursportlerin des bezahlten Amateursportlers ein beitrags- und steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vor, dass entweder pauschal (Minijob) oder nach den individuellen Merkmalen (Steuerklasse) versteuert werden kann. Entsprechende Kosten (Fahrtkosten, Auslagenersatz etc..) können im Rahmen eines Arbeitsverhältnis steuerfrei ausgezahlt werden.
Sportvereine verfolgen in der Regel wegen der Förderung des Sports nach § 52 Absatz 2 Nummer 21 Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke, die die Finanzbehörden regelmäßig überprüfen. Führt die Prüfung des Finanzamtes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr vorliegen (z.B. aufgrund Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit), ist dem Verein ggf. die Gemeinnützigkeit zu versagen. Es empfiehlt sich daher bei Bezahlung von Spielerinnen und Spieler im Amateurbereich Kontakt mit dem Steuerberater, dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt aufzunehmen.
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro (bis 31.12.2021 2.400 Euro) kann bei Bezahlung von Amateursportlerinnen und Amateursportler für ihre Spieltätigkeit nicht angewendet werden.
Hilfeleistungen von Vereinsmitgliedern / Ehrenamt
Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine bloße Gefälligkeit oder gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die aufgrund der persönlichen Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken erbracht wird, sind insoweit keine Arbeitnehmer.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Vereinsmitglieder bei einer Vereinsfeier für bestimmte Arbeiten zur Verfügung stellen oder bei sportlichen Veranstaltungen als Helfer einspringen und dafür eine Vergütung erhalten, die nicht mehr als eine Abgeltung entstandener Aufwendungen darstellt.
In gleicher Weise begründet die unentgeltliche Ausführung eines Ehrenamtes (zum Beispiel als Vereinsvorsitzender) kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne, wenn der oder dem ehrenamtlich Tätigen nur die tatsächlich entstandenen steuerlich abziehbaren Kosten – wie beispielsweise Reisekosten, Porto und Telefongebühren – ersetzt werden. Ehrenamtliche erzielen mit Aufwandsentschädigungen grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, da es an einer sogenannten Überschusserzielungsabsicht fehlt.
Überschuss entsteht dann, wenn die Einnahmen größer sind als die abziehbaren tatsächlichen Aufwendungen. Ehrenamtliche können einen Überschuss von bis zu 256,00 Euro im Kalenderjahr erzielen, ohne dass ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, handelt es sich bei den Vergütungen in voller Höhe um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bei einem pauschalen Aufwendungsersatz, der die tatsächlichen Kosten nicht nur unwesentlich übersteigt, handelt es sich dagegen regelmäßig um steuerpflichtige Einnahmen. Davon können aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehrenamtlich Tätigen die tatsächlich entstandenen steuerlich abziehbaren Aufwendungen abgezogen werden.
Der Verein als Arbeitgeber
Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer
Ist die Tätigkeit für den Verein als nicht selbstständig (Dienstverhältnis) anzusehen und kommt keine Steuerbefreiung der Einnahmen (zum Beispiel Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) in Betracht, hat der Verein als Arbeitgeber die Pflicht, vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen:
In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Minijobs bis 538,00 Euro (2023: 520,00 Euro) oder bei kurzfristigen Beschäftigungen) kann der Verein die Lohnsteuer mit einem vorgeschriebenen Steuersatz berechnen (pauschalieren). Der Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ist dazu nicht erforderlich.
In diesem Fall sind die Steuerbeträge aber – anstatt sie vom Arbeitslohn einzubehalten – zusätzlich zum Arbeitslohn vom Verein zu übernehmen. Ob der Verein die Pauschsteuern auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, hängt insbesondere von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab.
Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung
Der Verein muss für jeden Arbeitnehmer für das jeweilige Kalenderjahr ein Lohnkonto führen. Darin sind zum Beispiel die Art und Höhe des Arbeitslohns, steuerfreie Bezüge und die persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers laut den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufzuzeichnen.
Das Lohnkonto ist am Ende des Kalenderjahres oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses abzuschließen.
Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto muss der Verein der Finanzverwaltung grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Verein Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhebt (Pauschalierung der Lohnsteuer); hierfür ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung hat durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu erfolgen. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlichem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Anrufungsauskunft
Im Rahmen einer sogenannten Anrufungsauskunft können sich sowohl die Arbeitnehmer als auch der Verein als Arbeitgeber mit einer Anfrage an das zuständige Finanzamt wenden. Das Finanzamt wird zu dem dargelegten Sachverhalt Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung erteilen.
Zuständig ist das Finanzamt, an das auch die Lohnsteuer abgeführt wird.
Der Verein haftet für nicht oder nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer. In Zweifelsfällen ist es daher ratsam, sich an das Finanzamt zu wenden.
Prüfung durch das Finanzamt
Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) der Arbeitgeber, die in gewissen Zeitabständen stattfindet. Solchen Prüfungen unterliegen auch Vereine. Sie sind daher verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten des Finanzamtes
Sozialversicherungspflicht
Für Ihre Mitarbeiter müssen Sie neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Im Zusammenhang damit bestehen gesetzliche Meldepflichten. Auskünfte darüber erhalten Sie bei den gesetzlichen Sozialversicherungen.