Vom Bauantrag bis zum Richtfest

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Für ein verfahrensfreies Bauvorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich, es muss kein förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen werden und auch keine Anzeige bei der Baurechtsbehörde gemacht werden. Allerdings muss trotzdem sichergestellt sein, dass das Vorhaben nicht gegen geltendes Recht verstößt. Die Verantwortung hierfür trägt der Bauherr.

Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden vorliegen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine fachkundige Stelle.

Sie können auch bei verfahrensfreien Vorhaben die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baurechtsbehörde überprüfen und in einem Bescheid feststellen lassen.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss. Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde.

Eine umfassende Auflistung aller verfahrensfreien Vorhaben findet sich im Anhang zu § 50 Absatz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

Nach § 50 Absatz 4 LBO sind Instandhaltungsmaßnahmen immer verfahrensfrei. Außerdem sind gemäß § 50 Absatz 2 LBO Nutzungsänderungen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, bei sonstigen Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 Metern und bei Anlagen, deren Errichtung bereits verfahrensfrei ist (§ 50 Absatz 3 LBO).

Verfahrensfreie Bauvorhaben sind zum Beispiel :

  • Gartenhaus, Gewächshaus
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche
  • Außenwandverkleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
  • Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis 9 m
  • Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen wie zum Beispiel Fenster

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

  • § 2 Absatz 9 Begriffe
  • § 11 Gestaltung
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 74 Örtliche Bauvorschriften

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung LBOVVO)

  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

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