Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Hinweis: Gegen einen Verwaltungsakt können Sie grundsätzlich erst dann vor Gericht klagen, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, mit dem Ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde. Ausnahmen: Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, unangemessen lange Dauer des Widerspruchsverfahrens
Gegen Verwaltungsakte der Regierungspräsidien und Ministerien ist in der Regel nicht der Widerspruch, sondern direkt die Klage bei Gericht statthaft. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt.
Der Widerspruch ist grundsätzlich
zu erheben.
Darüber hinaus sollte Ihr Widerspruchsschreiben die folgenden Angaben enthalten:
Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde). Die Frist wird allerdings auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Hinweis: Die genaue Bezeichnung und die Anschrift der Behörde, bei der Sie Widerspruch einlegen müssen, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung. Alle Behörden des Landes müssen seit dem 27. Mai 2015 bei anfechtbaren Verwaltungsakten jedem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, wenn dies nicht durch Fachrecht ausgeschlossen ist.
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich, mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben, einlegen oder ihn direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift mündlich vortragen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Die Ausgangsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannt gewordenen Sachverhalte Ihre Einwände für berechtigt halten. In diesem Fall wird sie den Bescheid aufheben oder den Bescheid zu Ihren Gunsten abändern. Außerdem wird sie eine Kostenentscheidung treffen. Hält die Ausgangsbehörde Ihre Einwände für unberechtigt, wird sie den Bescheid unverändert lassen.
Ändert die Behörde den Bescheid nicht, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgansbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet. Dies ist beispielsweise in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Fall oder wenn die nächsthöhere Behörde ein Ministerium ist.
Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie dann den Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde über Ihr Anliegen und auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.
In der Regel müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Die genaue Frist finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Achtung: Achten Sie darauf, dass Ihr Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht und Sie dieses auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollte dies per Einschreiben erfolgen. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
keine
abhängig vom Einzelfall
keine
Klage gegen ablehnenden Widerspruchsbescheid
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG):
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG):