Rentenversicherung - Renteninformation beantragen

Bei der Deutschen Rentenversicherung können Sie jederzeit den Stand Ihres Versicherungskontos erfragen.

Sie erhalten eine Renteninformation über:

  • die wichtigsten persönlichen Daten zur gesetzlichen Rente und
  • Ihre derzeitigen Rentenansprüche. Durch den Ausblick auf die zukünftige Rente (Hochrechnung) deckt sie mögliche Lücken in Ihrer Altersvorsorge auf. Damit erhalten Sie seriöse Planungsdaten, um zusätzlich privat oder betrieblich vorsorgen zu können.

Die erste Renteninformation beinhaltet zusätzlich Ihren Versicherungsverlauf. Das ist eine Aufstellung über alle in Ihrem Konto gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist wichtig, um Lücken in Ihrem Rentenkonto durch entsprechende Nachweise bereinigen zu können.

Voraussetzungen

keine

Ohne eigenen Antrag erhalten Sie eine jährliche Renteninformation:

  • wenn Sie 27 Jahre oder älter sind,
  • wenn Sie mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Zuständige Stelle

  • die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Renteninformation telefonisch oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen. Auch ein Online-Antrag ist möglich. Dafür müssen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer eingeben.

Wenn Sie 55 Jahre oder älter sind, bekommen Sie alle drei Jahre eine Rentenauskunft anstelle der Renteninformation.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Halten Sie Ihre Sozialversicherungsnummer bereit. Das gilt für alle Wege der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle, ob schriftlich, telefonisch oder online. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin kann dadurch schneller Ihre Versicherungsangelegenheit bearbeiten.

Kosten

keine

Vertiefende Informationen

Sie können zusätzlich jederzeit eine Rentenauskunft beantragen.

Hinweise

Für einen Online-Antrag benötigen Sie:

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):

  • § 109 Renteninformation und Rentenauskunft

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